ePLM AG • Kleingesee - Liebenau 24 • 91327 Gößweinstein • +49.9242.3659.880

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ePLM AG

ePLM AG
Kleingesee-Liebenau 24
91327 Gößweinstein
Germany

phone: +49.9242.36.59.880
fax: +49.9242.36.59.899
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website: www.eplm.de

Handelsregister:
Amtsgericht Bamberg
Registernummer: HRB 9337

Vorstände:
Herr Ulrich Heinzel (Vorsitzender)
Frau Sabine Schmidtke
Herr Uwe Kappmeier

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
Ust-IdNr: DE 319 900 923

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ePLM AG [„ePLM“]

A. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Verkaufs- und Leistungsbedingungen
D.
Bedingungen für Beratungsleistungen
E. Bedingungen für Seminare und Schulungen

 

A. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

A.0.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ePLM und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit ePLM auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ePLM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ePLM maßgebend.

A.2.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

A.3.
In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.

 

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.0.
Maßgeblich für von ePLM erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von ePLM. Soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln, gelten ergänzend ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.

B.1.
Der Vertragspartner von ePLM hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewährleistung und Schadensersatz zu erbringen.

B.2.
Für beide Vertragsparteien ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von ePLM.

B.3.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und ePLM ist Gerichtsstand Gößweinstein.

ePLM ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

B.4.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

 

C. Verkaufs- und Leistungsbedingungen

C.0. Vertragsgegenstand

C.0.01.
Das Geschäftsfeld von der ePLM umfasst verschiedene Bereiche von der Beratung und Projektierung im Bereich CAx-, PDM- (Produktdatenmanagement) bzw. PLM- (Produktlebenszyklusmanagement) Anwendungen, über den Verkauf, die Konfektionierung und Implementierung entsprechender Lösungen, inklusive Verkauf und Installation von Standardsoftware und Hardware, bis hin zu speziellen IT-Dienstleistungen. ePLM erbringt diese Leistungen auf Grundlage der entsprechenden speziellen ePLM – Bedingungen, die durch diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen ergänzt werden.

Vertragsgegenstand können sämtliche dem Geschäftsfeld von ePLM unterfallende Leistungen sein.

C.0.02.
ePLM
überlässt dem Kunden die Software je nach Vertragstyp unbefristet oder auf Zeit zur einfachen Nutzung.

C.0.03
Wenn die Software dem Kunden unbefristet zur Nutzung überlassen wird, findet auf einen solchen Vertrag Kaufrecht Anwendung.

Das gilt auch für den Fall, dass ePLM an den Kunden Software-Lizenzen verkauft, die der Kunde bis dahin von ePLM gemietet hatte. In dem Fall gilt die Besonderheit, dass es sich um den Erwerb gebrauchter Software handelt. Es gilt dann der in C.8.11 niedergelegte Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.

C.0.04
Wenn die Software dem Kunden auf Zeit (befristet) zur Nutzung überlassen wird (Software-Mietvertrag), finden auf einen

solchen Vertrag die kaufrechtlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzregelungen Anwendung, sofern sich aus diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt.

C.0.05
Werkleistungen sind Leistungen von ePLM, bei denen mit dem Kunden ein bestimmter Leistungserfolg vereinbart wird. Hierunter können unter Umständen die Realisierung von kundenspezifischen Modifikationen der Software, kundenspezifische Systemanpassung, Systemeinführung und der Systembetrieb zu verstehen sein, sofern die Parteien innerhalb eines gemeinsamen Projektplanes schriftlich, konkret und substantiiert realisierbare Teil- oder Gesamtergebnisse vereinbart haben. Geschuldet wird von ePLM in diesen Fällen das jeweils vereinbarte Ergebnis. Dieses geschuldete Gesamt- oder Teilarbeitsergebnis gilt mit Teil- oder Gesamtabnahme als erbracht

C.0.06
Beratungs- und sonstige Dienstleistungen (insbesondere Support) sind Leistungen, durch die ePLM den Kunden unter dessen Verantwortung in Kundenprojekten unterstützt. Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt ePLM. Dabei werden die Belange des Kunden berücksichtigt.

C.0.07
ePLM
erbringt ihre Lieferungen/Leistungen ausschließlich auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

C.1. Auftragsbestätigung / Leistungsumfang/ Mitwirkungspflichten des Kunden

C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestäti­gung von ePLM, gegebenenfalls in Verbindung mit der von ePLM erstellten Leistungsbeschreibung maßgeblich.

C.1.02
Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von ePLM.

C.1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Aussagen, Verhandlungsprotokolle und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.

C.1.04
Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von ePLM bestätigt wird.

C.1.05
Der Kunde hat ePLM mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind und ggfs. erforderliche Räume und Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von ePLM sowie Geräte unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat der Kunde die seinerseits vorzuhaltenden EDV – Voraussetzungen sicherzustellen.

Der Kunde wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationspflichten nach­kommen. Wenn eine Leistungsbeschreibung erstellt wird, die dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt diese Leistungsbeschreibung den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest. Berühren die von 

ePLM durchzuführenden Abläufe kundenspezifische gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden.

C.1.06
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von ePLM betreffen, sind ePLM nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von ePLM  stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von ePLM gemacht werden oder von ePLM ausdrücklich autorisiert sind oder ePLM diese Angaben kannte oder kennen musste und sich davon nicht innerhalb einer angemessenen Frist distanziert hat. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von ePLM unter der Adresse www.eplm.de erfolgen.

C.1.07
Beratungs- und Organisationsleistungen schuldet und erbringt ePLM nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

Auch bei den Beratungsleistungen von ePLM hat der Kunde angemessen mitzuwirken, insbesondere auch vereinbarte Termine einzuhalten, Zugang zur notwendigen Infrastruktur zu ermöglichen und dergleichen.

C.1.08
ePLM
 behält sich vor, die Dokumentationen für die vertragsgegenständliche Software gesondert als druckbare Datei auf Datenträger oder als in die Software integrierte Online-Hilfe zu liefern. Der Kunde hat das Recht, die Dokumentationen gegen gesonderte Vergütung gemäß den jeweils aktuellen Preisen auch als gedruckte Version zu erhalten.

C.1.09
Die Teilnahme an Updates und dergleichen setzt voraus, dass der Kunde über die technischen Voraussetzungen eines Internet-Downloads verfügt.

C.1.10
ePLM
weist darauf hin, dass eine sinnvolle Anwendung der vertragsgegenständlichen Software wegen ihrer Komplexität und der kundenfachspezifischen Anforderungen auch mit vollständiger detaillierter Dokumentation für einen durchschnittlich begabten Anwender nicht ohne gesonderte Schulung möglich ist.

 

ePLM bietet entsprechende Schulungen gegen gesonderte Vergütung an. 

 

C.2. Urheberrechte / Rechteumfang / Rechte Dritter / Vertragsstrafe

C.2.01
Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen der Hersteller bezüglich der dem Kunden von ePLM gelieferten Standardsoftware beachten und auch seinen Mitarbeitern die Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.

C.2.02
ePLM
räumt dem Kunden bei von ePLM erstellter bzw. angepasster Software das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software ein. Soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein Einfachnutzungsrecht. Mehrfachnutzungsrechte müssen als solche gesondert vertraglich vereinbart sein. Unter Mehrfachnutzung wird die gleichzeitige Installation und/oder Nutzung der Software auf mehreren Arbeitsplätzen durch den Kunden verstanden. Eine Mehrfachnutzung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Software zwar nur auf einer Festspeichereinheit installiert ist, ein gleichzeitiger Zugriff auf die Software jedoch über mehrere Arbeitsplätze erfolgen kann. Ob und in welchem Umfang die Software vom Kunden auch mit verschiedenen Mandanten genutzt werden darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

In jedem Fall darf der Kunde die Software nur in seinen eigenen Geschäftsräumen und unter seiner Firma nutzen.

C.2.03
Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Benutzung der Software durch den Kunden stellt einen urheberrechtswidrigen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dar.

C.2.04
Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von ePLM, Kopien der Software und der gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen.

C.2.05
Das Recht des Kunden, von der Software Sicherungskopien zu erstellen, bleibt davon unberührt. Der Kunde darf, vorbehaltlich der Ziffer C.2.04, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ePLM, Software, Dokumentationen oder Kopien davon nicht an Dritte weitergeben.

C.2.06
Wenn die Software dem Kunden nur auf Zeit zur Nutzung überlassen wurde, insbesondere, wenn er sie gemietet hat, darf er die Software und Kopien davon in keinem Fall an Dritte weitergeben.

Der Kunde, der die Software zur unbefristeten Nutzung erworben hat, darf nur unter endgültiger Entäußerung sämtlicher eigener Nutzungsmöglichkeiten Software, Dokumentationen oder Kopien von Software an Dritte weitergeben oder Dritten zur Verfügung stellen.

Der Kunde, der Software gemietet hat, darf die Software ausschließlich am Ort seines Geschäftssitzes und unter seiner Firmierung nutzen.

Eine anderweitige Nutzung berechtigt ePLM zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

Der Kunde räumt ePLM das Recht ein, in seinen Räumen während der üblichen Geschäftszeiten die Einhaltung dieser Nutzungsregelungen jederzeit zu überprüfen.

C.2.07
Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der erstmaligen Installation aktuell ist.

C.2.08
Die Dekompilierung der Software ist grundsätzlich nicht erlaubt. Wenn der Kunde Schnittstellen-Informationen benötigt, wird ePLM auf Anforderung die Information an ihn herausgeben. Nur wenn ePLM diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren.

C.2.09
Der Kunde sorgt für die notwendigen Nutzungsrechte sowie die Pflege und Aktualisierung der von ihm bereitgestellten Einrichtungen (Hardware, Software etc.). Erbringt ePLM ihre vertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit Software und zugehöriger Dokumentation, die vom Kunden gestellt wird und bezüglich derer Rechte Dritter bestehen können, steht der Kunde insbesondere dafür ein, dass

  • er alle notwendigen Befugnisse hat, damit derartige Software und zugehörige Dokumentation von ePLM zur Erbringung der vertraglichen Leistungen kopiert und genutzt werden kann,
  • dadurch keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden und
  • die Offenlegung oder die Nutzung der Software und zugehöriger Dokumentation während der Erbringung der vertraglichen Leistungen keine Verletzung von Geheimhaltungspflichten darstellt.

Der Kunde stellt ePLM insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und erstattet ggf. einen der ePLM entstehenden Schaden.

C.2.10
Ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen dieses Abschnitts C.2. stellt auch eine Straftat nach § 106 UrhG dar und kann von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden.

C.2.11
Für jeden Einzelfall der schuldhaften Verletzung der in Abschnitt C.2 enthaltenen Nutzungsregelungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50% des für die Software gezahlten Kaufpreises bzw. im Falle eines Software-Mietvertrages in Höhe von 50 % des jährlichen Mietpreises.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden konkret nachgewiesenen Schadens bleibt davon unberührt.

C.2.12
Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Software über eine ihm erlaubte Mehrfachnutzung hinaus benutzt.

C.2.13
ePLM behält sich den Einsatz von Dongles (sogenannten Softwareschutzsteckern) und dergleichen vor.

C.2.14
Wenn zwischen ePLM und dem Kunden ein Mietvertrag über die Software besteht, ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Vertrags sämtliche (etwaig ihm überlassene) Dongles und Originaldatenträger der Software ePLM kostenfrei zurückzugeben. Eine Versendung hat auf gesichertem Weg (Wertpaket o.ä.) zu geschehen mit einer Versicherungssumme von mindestens der 12-fachen Monatsmiete. Wenn der Dongle in Verlust gerät, ohne dass eine solche Versicherung eingedeckt war, zahlt der Kunde die 12-fache Monatsmiete für den Verlust, wenn der Kunde ePLM nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

 

C.3. Leistungs- und Erfüllungsort / Abnahme

C.3.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von ePLM zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von ePLM in Gößweinstein und / oder zugehörigen Standorten der ePLM.

C.3.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von ePLM in Gößweinstein und / oder zugehörigen Standorten von ePLM

C.3.03
Der Kunde ist verpflichtet, ePLM nach erbrachter Leistung deren Erbringung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

C.3.04
Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf ePLM zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.

 

C.4. Fristen / Erfüllungsgehilfen/ Verzögerungen/

C.4.01
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch ePLM. Der Liefer- bzw. Leistungstermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.02
Die Liefer-/ Leistungszeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ePLM  trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch Unterlieferanten von ePLM, für deren Verzögerung ePLM nicht einzustehen hat. ePLM wird den Kunden unverzüglich über die Veränderungen der Lieferzeiten in Kenntnis setzen.

C.4.03
Verzögert sich die Leistungserbringung von ePLM durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen ePLM die Ver­zögerung des Versandes oder der Leistungserbringung nicht zu vertreten hat.

C.4.04
Bei Nichtbelieferung durch die Lieferanten von ePLM und Nichtleistung oder Schlechtleistung durch Erfüllungsgehilfen von ePLM, die von ePLM nicht zu vertreten sind, kann ePLM den Vertrag kündigen.

C.4.05
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.

C.4.06
Ein etwa von ePLM zu leistender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.

 

C.5. Support-Vertrag

C.5.01
Wenn der Kunde über die Software einen Support-Vertrag abgeschlossen hat, übernimmt ePLM die Hotline-Betreuung und Wartung der Software gemäß den nachstehenden Wartungsbedingungen.

C.5.02
ePLM
wird, die vertragsgegenständliche Software während der Dauer dieses Vertrages pflegen und den Kunden bei Problemen in der Nutzung der Software wie folgt unterstützen.

C.5.03
Der Support bezieht sich auf das jeweils aktuelle, von ePLM freigegebene Release und das diesem Release vorhergehende Release. Die Verpflichtung von ePLM  endet – ohne dass es einer gesonderten Kündigung durch ePLM  bedarf – wenn der Kunde die Anhebung auf einen neueren Release-Stand nicht vollzieht und weder das jeweils aktuelle, noch das vorhergehende Release nutzt.

Der Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Die vom Kunden im Voraus gezahlte Support-Gebühr wird nicht zurückgezahlt.

C.5.04
Der Support umfasst

  • die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern (sowohl innerhalb des Programmcodes, als auch innerhalb der Onlinedokumentation). Ein Programmfehler in diesem Sinne liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen nicht erbringt und sich dies auf deren vertragliche Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich auswirkt. Die Fehlerbeseitigung kann nach Wahl von ePLM auch durch die Zurverfügungstellung eines neuen Programmstands erfolgen. Kann ein Fehler im Einzelfall nicht sofort behoben werden, so wird ePLM bis zur endgültigen Fehlerbeseitigung eine Zwischenlösung herbeiführen, der gegebenenfalls die Beachtung besonderer Bedienungsvorschriften durch den Kunden erfordert;
  • die Überlassung neuer, aktualisierter und von ePLM freigegebener Builts und Releases der Standardsoftware im Sinne von Ziffer C.13.03. Nicht inbegriffen sind Versionswechsel im Sinne von Ziffer C.13.03. Die neuen Programmstände werden in Form von Standard-Datenträgern (CD-ROM’s) übergeben, sofern sie nicht über Internet oder per eMail zur Verfügung
  • gestellt werden. Ausgetauschte Datenträger und andere zur Software gehörende Teile gehen in das Eigentum von ePLM über;
  • telefonische Unterstützung während der Supportzeit (gemäß Ziffer C.13.04), die bei Problemen in der Nutzung der Software zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob Gegenstand der Anfrage Programmfehler oder Bedienfehler sind.

C.5.05
Während des Bestehens eines gültigen Support-Vertrags eröffnet ePLM für jede Anfrage und für jede Fehlermeldung unverzüglich ein sogenanntes Ticket. ePLM wird mit der Bearbeitung von Tickets innerhalb der folgenden Reaktionszeiten beginnen:

  • Bei Tickets, die wesentliche Teile der Software betreffen und ein Arbeiten unmöglich machen, innerhalb von 4 Stunden (während der Supportzeit gemäß Ziffer C.13.04) nach Eröffnung des Tickets.
  • Bei allen anderen Störungen innerhalb von 24 Stunden (während der Supportzeit gemäß Ziffer C.13.04) nach Eröffnung des Tickets.

C.5.06
Anfragen sind während der Supportzeit (gemäß Ziffer C.13.04) bei ePLM einzureichen. Tickets für außerhalb dieser Zeiten eingehende Anfragen gelten als in der ersten Stunde der nächsten Supportzeit eröffnet.

C.5.07
Im der monatlichen Support-Gebühr ist die Bearbeitung von monatlich bis zu 10 Tickets enthalten. Eine Übertragung des Ticketguthabens auf Folgemonate ist nicht möglich.

Über das monatliche Ticketkontingent hinausgehende Tickets werden zu den jeweils gültigen ePLM-Stundensätzen bearbeitet. ePLM stellt dem Kunden die Preisliste jederzeit auf Anforderung zur Verfügung.

C.5.08
ePLM
hat – wenn der Kunde eine Problembehebung wünscht – das Recht, zu Wartungszwecken Remote-Zugang zum Kundenrechner zu verlangen. Dem Kunden obliegt es dann, die Kommunikation über eine Fernwartungs-Software zu ermöglichen und die anfallenden Kosten zu tragen.

C.5.09
Der Kunde benennt für die Abwicklung von Supportleistungen einen fachkundigen, in der Bedienung der Software geschulten Mitarbeiter, der ePLM als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

C.5.10
Bei auftretenden Problemen ist der Kunde zunächst ver­pflichtet, das betreffende Programm gemäß Dokumentation bzw. Online-Hilfe selbst zu überprüfen, bevor er sich an ePLM wendet.

C.5.11
Gelingt dem Kunden die Behebung des Problems nicht, erstellt er einen Mängelbericht und eine Fehleraufzeichnung nach Vorgabe von ePLM, der ePLM unverzüglich per E-Mail übersandt werden muss. Der Kunde soll seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren und wird hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung nicht nach, werden ihm die hierdurch u. U. entstehenden Mehrkosten für Kundendienstarbeiten am betreffenden Programm in Rechnung gestellt. Der Kunde hat ferner jeder Fehlermeldung den Namen sowie die Telefondurchwahl des zuständigen Mitarbeiters hinzuzufügen.

C.5.12
Sollten nach Durchführung von Supportleistungen Testläufe notwendig sein, stellt der Kunde hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.

C.5.13
Die Hotline ist im deutschen Festnetz geschaltet. Die Verbindungsentgelte trägt der Kunde.

C.5.14
Wenn der Kunde an der Problembeseitigung nicht in angemessener Weise mitwirkt, insbesondere auf angemessene Mitwirkungsvorschläge von ePLM (z.B. Bitte um Antwort auf Rückfragen von ePLM) länger als 76 Stunden nicht reagiert, hat ePLM das Recht, das entsprechende Ticket zu löschen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die Anfrage erneut zu stellen.

C.5.15
Der Support-Vertrag beginnt – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist – mit Lieferung der Software.

C.5.16
Der Support-Vertrag hat – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist – eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Lieferung der Software. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht vorher mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindest- bzw. verlängerten Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

C.5.17
Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei be­antragt wurde.

Unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt ein Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als zwei Raten ePLM zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

C.5.18
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

C.6. Preise / Zahlungsbedingungen

C.6.01
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Für Lieferungen gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager.

C.6.02
Bei Beratungsleistungen von ePLM werden zusätzlich zu den Tagessätzen auch die Auslagen der Berater gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von ePLM geschuldet, die ePLM dem Kunden jederzeit auf Anforderung zur Verfügung stellt. Der Preis für die Beratungsleistungen richtet sich nach den tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen Beratertagen.

C.6.03
Reisekosten werden wie folgt abgerechnet:

- Flugreisen:  Economy-Class

- Bahnreisen: 1. Klasse

- Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger

- Betriebseigene oder von Mitarbeitern der ePLM eingesetzte KFZ: Kilometerpauschale gemäß den ePLM –Verrechnungssätzen

C.6.04
Reisezeiten und Fahrtausgaben für die Rückreise werden erst nach deren Beendigung auf Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen.

C.6.05
Die vorbezeichneten Rechnungssätze von ePLM basieren auf den jeweils gültigen Lohn-, Gehalts- und Arbeitszeittarifen. Für den Fall, dass Letztgenannte geändert werden, behält sich ePLM eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem Kunden auf Wunsch übermittelt.

C.6.06
Verzögert sich eine Installation, Wartung, Konfiguration, Datenübernahme oder eine sonstige von ePLM zu erbringende Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von ePLM eingesetzten Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu tragen.

C.6.07
Soweit nichts anders vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig. Spätestens fällig sind an ePLM zu leistende Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.

C.6.08
Besteht für die Software ein Mietvertrag, sind die Mietzahlungen monatlich jeweils zum 01. des Monats im Voraus fällig.

C.6.09
Besteht für die Software ein Support-Vertrag, ist das Entgelt dafür halbjährlich im Voraus und zwar am 01. Januar und am 01. Juli des Jahres fällig.

C.6.10
Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung bei Überschreiten der Zahlungstermine automatisch ohne Mahnung in Verzug.

C.6.11
ePLM
ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. ePLM ist zudem berechtigt, einen weiteren darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

C.6.12
Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen gesetzten Nachfrist ist ePLM berechtigt von ihrer Leistungsverpflichtung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

C.6.13
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech­nen.

C.6.14
Dem Kunden stehen – außer in Fällen des C.6.13 – keine Zurückbehaltungsrechte zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit ePLM seinen eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.

C.6.15
ePLM
ist vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für ihre Teilleistungen sowie bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. Vorauszahlungen auf Leistungen Dritter) zu verlangen.

C.6.16
Für Kunden, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, gilt, dass die Frist für die Vorabinformation abweichend von den SEPA-Rules auf spätestens 1 Tag vor Fälligkeit verkürzt wird.

 

C.7. Untersuchungs- und Rügepflichten

C.7.01
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware/Software (das gilt auch für Updates) unverzüglich nach Lieferung auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ware/Software Mängel aufweist, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.

C.7.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich oder fernschriftlich ePLM gegenüber gerügt werden.

C.7.03
Für nicht offensichtliche Mängel gilt, dass der Kunde, sobald ihm Fehler der Ware bekannt wird, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, ab Entdeckung schriftlich oder fernschriftlich gegenüber ePLM zu rügen hat.

C.7.04
Die Rüge hat unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen zu erfolgen. Durch eine allgemeine Rüge des Inhalts, die Leistung sei mangelhaft oder das Programm funktioniere nicht, kann der Kunde seine Rügeobliegenheit nicht erfüllen.

 

C.8. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung) / Datensicherung

„Gewährleistung“ in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Erbringung eines mangelhaften Werkes.

C.8.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.8. bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

C.8.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.7. aufgeführten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, ist die Haftung von ePLM für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

C.8.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Installation durch ePLM geschuldet ist, ab Installation, bzw. soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.

Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Sonderreglungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 479 bzw. §§ 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3, 639 BGB).

C.8.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache/ des Werkes beruhen.

Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ePLM oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch ePLM;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.8.05
Sofern durch von ePLM durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.8.06
ePLM
übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.8.07
ePLM
ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde fällige Zahlungen ausgleicht. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises/Werklohns zurückzubehalten.

C.8.08
Arbeiten an von ePLM gelieferten Sachen oder sonstigen von ePLM erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,

  • soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von ePLM anerkannt worden ist
  • oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
  • und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.8.09
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von ePLM als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.8.10
ePLM
kann ihre Gewährleistungspflicht im Falle von Programmfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass ePLM dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Programms dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

C.8.11
Gebrauchte Software wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Das gilt insbesondere auch für Software, die der Kunde aus einem Mietverhältnis mit ePLM durch einen Kaufvertrag von ePLM erwirbt.

C.8.12
ePLM
weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und digitale Kataloge) aus verschiedenen Gründen - auch bei der Übertragung - verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell zu sichern und zwar so, dass mindestens alle 24 Stunden eine komplette Sicherung vorgenommen wird, die mindestens einen Monat lang in dieser Form zur Verfügung steht.

 

Sollte es zu einem von ePLM zu vertretenen Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von ePLM darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn ePLM vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

C.8.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt grundsätzlich ePLM, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ePLM vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

C.8.14
Für den Fall, dass von ePLM gelieferte Ware/Software außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden betrieben wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von ePLM zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

C.8.15
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde ePLM die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ePLM sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn ePLM mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von ePLM Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.8.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von ePLM gem. § 439 Abs. 3 bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

C.8.17
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.9.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.9.02. 

 

C.9. Sonstige Haftung

C.9.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.9.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen ePLM ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ePLM.

C.9.02
Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer 9.01 gilt nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ePLM oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch ePLM;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.9.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zu-rücktreten oder kündigen, wenn ePLM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

C.10. Eigentumsvorbehalt / Lizenzvorbehalt/ Rücknahmekosten

C.10.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

Für Softwarelieferungen bedeutet das, dass das Nutzungsrecht an der Software unter der auflösenden Bedingung eines berechtigten Herausgabeverlangens der ePLM gemäß Ziffer C.10.04 übertragen wird.

C.10.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Frei­stellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

C.10.03
Eine Verpfändung der gelieferten Ware und Software ist nicht zulässig.

C.10.04
ePLM
ist berechtigt, die Vorbehaltsware und Software bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.

In dem Augenblick, in dem ePLM von dem Kunden die Herausgabe der Software verlangt, weil dieser sich wegen irgendeiner Forderung aus der Geschäftsverbindung oder wegen einer Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die ePLM im Interesse des Kunden eingegangen ist, im Verzug befindet, erlischt jegliches Nutzungsrecht in Ansehung dieser Software, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass ePLM das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.

 

Wenn der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf­ die Software weiter nutzt, ist das eine Straftat nach § 106 UrhG und kann von der Staatsan­walt­schaft von Amts wegen verfolgt werden.

C.10.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von
ePLM anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10 % des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30 % des Warenrechnungswerts für Wertverlust.

Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.10.06
ePLM
behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

C.10.07
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, und der sonstigen Verwertung der Software an ePLM ab.

C.10.08
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.10.09
Übersteigt der Wert der ePLM zustehenden Sicherheiten die Forderung von ePLM gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist ePLM auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von ePLM freizugeben.

 

C.11. Datenschutz/ Veröffentlichungsbefugnis zu Werbezwecken

C.11.01
ePLM
wird die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten. Die ePLM Mitarbeiter sind in gleicher Weise auf die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG verpflichtet.

C.11.02
Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm übergebene Datenträger nur insoweit Daten im Sinne des BDSG enthalten, wie es zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist.

C.11.03
ePLM
ist berechtigt, zu Werbezwecken folgende Informationen zu veröffentlichen: Kundenname, Branche, vom Kunden hergestellte Produkte oder die von ePLM erbrachten Dienstleistungen und Arbeitsergebnisse.

 

C.12. Gerichtsstand und materielles Recht

C.12.01
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Kunden und ePLM bestehenden Vertragsverhältnis ist Gößweinstein.
ePLM ist in vorstehenden Fall aber auch berechtigt, den Kunden an seinem jeweiligen Sitz zu verklagen.

C.12.02
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt C.10. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

C.13. Überschriften und Definitionen

C.13.01
Überschriften in den Geschäftsbedingungen von ePLM dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.13.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Geschäftsbedingungen von ePLM sind auch solche Erklärungen anzusehen, die von einem Handlungsbevollmächtigten per Telefax, eMail oder Brief übermittelt werden.

C.13.03
Änderungen der ePLM-Standard-Software werden wie folgt klassifiziert:

  Beispiel
Klasse SoftwareName
Programm SoftwareName 1
Version SoftwareName 1.1
Release SoftwareName 1.1.12
Built SoftwareName 1.1.12.4

Auf „Built-Ebene“ werden kleinere Veränderungen der Software als Hotfixes oder Patches veröffentlicht.

„Releases“ sind weitergehende Veränderungen, die freigegeben werden. Sie werden mit der zweiten Stelle hinter dem Versions-Dezimalpunkt identifiziert.

„Versionen“ sind erhebliche Änderungen der Software, die für den Nutzer merkliche Veränderungen mit sich bringen. Sie werden mit der ersten Stelle hinter dem Versions-Dezimalpunkt identifiziert.

Die Zahlen vor dem Versions-Dezimalpunkt kennzeichnen Programmstände, die sich so stark von denen mit der nächstniedrigen Zahl unterscheiden, dass es sich quasi um unterschiedliche „Programme“ handelt.

C.13.04.
Supportzeit ist Montag von Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr MEZ (außerhalb der Feiertage in Bayern).

 

C.14. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dieser Vereinbarung oder ihren Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.

 

D. Bedingungen für Beratungsleistungen

D.0. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Beratung des Kunden für CAx-, PDM- (Produktdatenmanagement) bzw. PLM- (Produktlebenszyklusmanagement) Anwendungen und Lösungen.

D.1. Gewährleistung
ePLM
ist aufgrund besonderer Sach- und Fachkenntnis der berufene Berater in Fragen von CAx-, PDM- (Produktdatenmanagement) bzw. PLM- (Produktlebenszyklusmanagement) Anwendungen und Lösungen. ePLM erbringt ihre Beratungsleistung aufgrund der dieser Sachkenntnis entspringenden Erfahrung. Liegen im Bereich des Kunden besondere, von der allgemeinen Erfahrung abweichende Umstände vor, ist ePLM bei der Beratung für die Beachtung dieser Umstände nur dann verantwortlich, wenn der Kunde ePLM über derartige Besonderheiten aufgeklärt hat.

D.2. Vergütung
Die von ePLM geleistete Beratung im Sinne der Ziffer D.1 wird von anderen Leistungen gemäß der dann gültigen ePLM Preisliste jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

D.3. Fälligkeit
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen für Beratungsleistungen die ePLM während eines Monats erbringt, 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Das gilt auch, wenn sich die von ePLM für den Kunden erbrachten Beratungsleistungen über mehrere Monate erstrecken.

D.4. Verkaufs- und Leistungsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Beratungsleistungen ergänzend die Verkaufs- und Leistungsbedingungen der ePLM.

 

E. Bedingungen für Seminare und Schulungen

E.0. Vertragsgegenstand
Diese Bedingungen für Seminare und Schulungen gelten in allen Fällen, in denen ePLM für den Kunden folgende Leistungen erbringt: Ausrichtung und Durchführung von Schulungen oder Seminaren.

E.1. Anmeldung / Bestätigung / Seminarpreise

E.1.01
Die Anmeldung des Kunden für das Seminar per online, per Post oder per Fax ist für den Kunden verbindlich.

E.1.02
Der Seminarvertrag kommt mit Bestätigung der Teilnahme des Kunden durch ePLM zustande.

E.1.03
Soweit ePLM dem Kunden Namen von Hotels mitteilt, die der Kunde zur Übernachtung nutzen kann, übernimmt ePLM keine Gewähr für diese Hotels oder dafür, dass entsprechende Übernachtungskapazitäten zur Verfügung stehen.

E.2. Ausfall/ Absagen/ Ausfallpauschale

E.2.01
Bei weniger als drei angemeldeten Teilnehmern pro Seminar hat ePLM das Recht, das Seminar abzusagen oder zu verschieben. Das gilt auch bei Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen. Die Seminargebühren werden dem Kunden erstattet, wenn und soweit er den etwaigen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann. Weitere Ansprüche gegen ePLM bestehen in dem Fall nicht.

E.2.02
Absagen des Kunden haben schriftlich oder per Telefax zu erfolgen.

E.2.03
Wenn eine Teilnahme durch den Kunden bis 14 Tage vor Seminarbeginn abgesagt wird, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale von 40,00 Euro je abgesagten Teilnehmer.

Wenn der Kunde weniger als 14 Tage vor Seminarbeginn absagt, zahlt der Kunde einen Paulschalersatz in Höhe von 20 % der Seminargebühr je abgesagten Teilnehmer.

Für Teilnehmer, die ohne ordentliche Absage nicht erscheinen, bleibt der gesamte Seminarpreis geschuldet.

In jedem Fall bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass ePLM kein oder ein niedriger Aufwand entstanden ist.

E.3. Verkaufs- und Leistungsbedingungen
Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Schulungen und Seminare ergänzend die Verkaufs- und Leistungsbedingungen von ePLM.

ePLM AG

Kleingesee - Liebenau 24
91327 Gößweinstein
Germany

phone: +49.9242.36.59.880
fax: +49.9242.36.59.899
mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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